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   BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61   

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https://dejure.org/1963,1315
BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61 (https://dejure.org/1963,1315)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1963 - III ZR 180/61 (https://dejure.org/1963,1315)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1963 - III ZR 180/61 (https://dejure.org/1963,1315)
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Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 119
  • VersR 1964, 89
  • DVBl 1964, 397
  • DB 1963, 1575
  • DÖV 1964, 814
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 32.56

    Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der

    Auszug aus BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat dadurch, daß es den Verwaltungsakt der Zustimmung aufhob, und zwar rückwirkend (vgl. BVerwG NJW 1959, 998), bereits tatbestandliche Wirkung für den gegenwärtigen Rechtsstreit.

    Die Zustimmung ist zwar - wie der Beschwerdebescheid - ein Akt der hoheitlichen Verwaltung (BVerwG NJW 1959, 998, 1000; Becker, Schwerbeschädigtengesetz, 2. Aufl., zu § 14 Anm. 89), sie war hier - wie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1958 bindend feststeht - rechtswidrig.

    Dem steht die Zulassung der Anfechtungsklage des einzelnen Schwerbeschädigten gegen die Zustimmung (BVerwGE 8, 46) nicht entgegen; denn die Entscheidung, ob der Kläger "in seinen Rechten" verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VerwGO), folgt anderen Gesichtspunkten (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 3. Aufl. zu § 42 Anm. 96), sie setzt insbesondere die Beeinträchtigung eines Vermögenswerten Rechtes nicht voraus.

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61
    Das Berufungsgericht ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz ausgegangen, daß unrechtmäßige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des Einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln seien, wenn sie sich für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden und wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auferlegt haben (BGHZ 6, 270, 290; 32, 208, 210).

    Sollte aber der Kläger als Gegenstand der Enteignung nicht das Arbeitsverhältnis als solches, sondern dessen besondere gesetzliche Ausgestaltung - daß es nur mit einer die Belange der Schwerbeschädigten berücksichtigenden Zustimmung gekündigt werden könne - ansehen, so ist dem entgegenzuhalten: Den Eigentumsschutz des Art. 14 GG genießen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 6, 270, 278; 15, 17, 20) - außer dem Sacheigentum - alle Vermögenswerten, eigentumsähnlichen Rechte und Rechtsstellungen, die eines Schutzes wie das Eigentum fähig und eines solchen bedürftig sind.

  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 55/59

    fahrendes Kaufhaus - Enteignungsgleicher Eingriff, Enteignungsschwelle

    Auszug aus BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61
    Das Berufungsgericht ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz ausgegangen, daß unrechtmäßige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des Einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln seien, wenn sie sich für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden und wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auferlegt haben (BGHZ 6, 270, 290; 32, 208, 210).

    Daran fehlt es, wo es sich um die Durchsetzung von Individualansprüchen handelt; deshalb können hoheitliche Maßnahmen im Konkursverfahren oder in der Zwangsvollstreckung, wo es darum geht, mit staatlicher Hilfe Ansprüche eines oder mehrerer Gläubiger dem Schuldner gegenüber durchzusetzen, weder Enteignung noch enteignungsgleicher Eingriff sein (vgl. BGH NJW 1959/1085 = WM 1959, 631; BGHZ 30, 123, 125; 32, 208, 210).

  • BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57

    Amtspflichten gegenüber Antragsteller

    Auszug aus BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61
    Jedoch ist das Verschulden des Sachbearbeiters insoweit mit einer anderen Erwägung auszuschließen: Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt grundsätzlich nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn er eine Vorschrift unrichtig auslegt, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist (vgl. BGHZ 30, 19, 22; LM zu Gaststättengesetz Nr. 2; LM zu BGB § 839 B Nr. 20).
  • BGH, 25.05.1959 - III ZR 39/58

    Steuerarrest. Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61
    Daran fehlt es, wo es sich um die Durchsetzung von Individualansprüchen handelt; deshalb können hoheitliche Maßnahmen im Konkursverfahren oder in der Zwangsvollstreckung, wo es darum geht, mit staatlicher Hilfe Ansprüche eines oder mehrerer Gläubiger dem Schuldner gegenüber durchzusetzen, weder Enteignung noch enteignungsgleicher Eingriff sein (vgl. BGH NJW 1959/1085 = WM 1959, 631; BGHZ 30, 123, 125; 32, 208, 210).
  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 106/53

    Entziehung einer Apothekenkonzession

    Auszug aus BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61
    Sollte aber der Kläger als Gegenstand der Enteignung nicht das Arbeitsverhältnis als solches, sondern dessen besondere gesetzliche Ausgestaltung - daß es nur mit einer die Belange der Schwerbeschädigten berücksichtigenden Zustimmung gekündigt werden könne - ansehen, so ist dem entgegenzuhalten: Den Eigentumsschutz des Art. 14 GG genießen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 6, 270, 278; 15, 17, 20) - außer dem Sacheigentum - alle Vermögenswerten, eigentumsähnlichen Rechte und Rechtsstellungen, die eines Schutzes wie das Eigentum fähig und eines solchen bedürftig sind.
  • BGH, 02.04.1959 - III ZR 25/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61
    Daran fehlt es, wo es sich um die Durchsetzung von Individualansprüchen handelt; deshalb können hoheitliche Maßnahmen im Konkursverfahren oder in der Zwangsvollstreckung, wo es darum geht, mit staatlicher Hilfe Ansprüche eines oder mehrerer Gläubiger dem Schuldner gegenüber durchzusetzen, weder Enteignung noch enteignungsgleicher Eingriff sein (vgl. BGH NJW 1959/1085 = WM 1959, 631; BGHZ 30, 123, 125; 32, 208, 210).
  • BVerwG, 17.12.1958 - V C 177.56

    Berücksichtigung der Gruppeninteressen bei der Zustimmung zur Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61
    Denn bei der Entscheidung über Erteilung oder Versagung der Zustimmung ist in erster Linie das Interesse der Schwerbeschädigten als Gruppe zu wahren; dem einzelnen Schwerbeschädigten soll sein Arbeitsplatz nicht allein seiner persönlichen Interessen wegen, sondern um der Gesamtheit der Schwerbeschädigten willen erhalten bleiben (BVerwGE 8, 68).
  • BGH, 15.03.1962 - III ZR 211/60

    Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen bei durch militärische

    Auszug aus BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61
    Denn jedenfalls waren sie keine "Eingriffe", weil ihnen die unmittelbare Einwirkung auf ein Rechtsgut des Klägers fehlte (vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 1961, S. 24, ferner BGHZ 37, 44, 47).
  • BGH, 16.10.1952 - III ZR 180/50

    Wohnungseinweisung II - Enteignungsgleicher Eingriff

    Auszug aus BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61
    Denn für beide Anspruchsgrundlagen ist der ordentliche Rechtsweg nach Verfassungsrecht eröffnet (Art. 14, 34 GG); das gilt auch, soweit der Entschädigungsanspruch auf einen enteignungsgleichen Eingriff gestützt wird (BGHZ 7, 296, 298).
  • BGH, 23.02.1955 - VI ZR 28/54

    Ansprüche Dritter aus Arbeitsverhältnis

  • BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
  • RG, 06.10.1928 - V 537/27

    Aufwertungsgesetz; Zulässigkeit des Rechtswegs

  • BGH, 04.10.1979 - III ZR 28/78

    Entschädigung für einen enteignenden Eingriff in das Nutzungsrecht an einem

    Die Eigentumsgarantie umfaßt nicht nur das Sacheigentum oder die einem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerworbene Vermögenswerte Rechtstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf öffentlichem oder privatem Recht beruht (BGHZ 6, 270, 278; 26, 248, 254; BGH VersR 1964, 89 [BGH 19.09.1963 - III ZR 180/61] ; BGH LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 35; vgl. BVerfGE 18, 392, 397 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59] ; 24, 220, 224) [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62] .
  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 93/65

    Versagung einer Zustimmung zur Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung -

    Eine Enteignung (Art. 14 GG) kommt nur in Betracht, wenn - über einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis hinaus - bereits ein vermögenswertes, eigentumsähnliches Recht oder eine Rechtsstellung begründet ist, die eines Schutzes wie das Eigentum fähig und eines solchen bedürftig ist (vgl. BGH VersR 1964, 89, 92 [BGH 19.09.1963 - III ZR 180/61]; NJW 1967, 1857; Warn 1967 Nr. 161).
  • BGH, 01.03.1973 - III ZR 176/69

    Enteignende Wirkung eines Zustimmungsgesetzes zum österreichischen

    Nach der Rechtsprechung des Senats umfaßt der Eigentumsschutz alle, aber auch nur diejenigen Rechte und Rechtsstellungen, die eines Schutzes wie das (Sach-)Eigentum fähig und eines solchen bedürftig sind, gleichgültig ob sie auf privatem oder öffentlichem Recht beruhen (VersR 1964, 89, 92; Warn 1967 Nr. 161).
  • BGH, 16.12.1976 - III ZR 7/75

    Enteignungsentschädigung für die Schließung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt -

    Die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG umfaßt zwar nicht nur das Sacheigentum, sondern jede wohlerworbene Vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf öffentlichem oder auf privatem Recht beruht (BGHZ 6, 270, 278; 26, 248, 254; BGH VersR 1964, 89; BGH LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 35; vgl. auch BVerfGE 18, 392, 397; 24, 220, 224).
  • BGH, 26.11.1981 - III ZR 49/80
    Die Eigentumsgarantie umfaßt nicht nur das Sacheigentum oder die einem dinglichen Recht ähnlichen Rechtspositionen, sondern jede wohlerworbene Vermögenswerte Rechtsstellung, die eines Schutzes wie das Sacheigentum fähig und bedürftig ist, gleichgültig, ob sie auf öffentlichem oder privatem Recht beruht (BGHZ 6, 270, 278; 26, 248, 254 BGH VersR 1964, 89 [BGH 19.09.1963 - III ZR 180/61] ; BGH LM GG Art. 14 [Cf] Nr. 35; BGH WM 1980, 118; vgl. auch BVerfGE 42, 263; 45, 142).
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